Krankheit

 KRANKHEIT IHRES KINDES

Verhalten bei Krankheit Ihres Kindes

Ist ein Schüler/eine Schülerin erkrankt, müssen laut Schulgesetz NRW §43 Absatz 2, dies die Eltern unverzüglich der Schule mitteilen.Verhalten bei Krankheit Ihres Kindes.


Sollte Ihr Kind vor Beginn des Unterrichts erkranken, bitten wir um eine telefonische Mitteilung im Sekretariat (0231/47797660) oder per E-Mail (olpketal-grundschule@ stadtdo.de) bis spätestens 8:00 Uhr. Falls Sie niemanden persönlich erreichen, sprechen Sie bitte eine Nachricht auf den Anrufbeantworter. Dieser wird regelmäßig abgehört. 

Über IServ, unsere schulische Kommunikationsplattform, können die Klassenlehrerinnen angeschrieben werden. Dies gilt als schriftliche Entschuldigung. Ein Anruf im Sekretariat soll bitte trotzdem erfolgen. 

 

Die Person, die die Krankmeldung entgegennimmt, informiert die Lehrkraft und ggf. die Betreuungssysteme (Cats/Dogs).


Was passiert, wenn Ihr Kind während der Unterrichtszeit erkrankt?

Erkrankt Ihr Kind während der Unterrichtszeit, werden Sie telefonisch benachrichtigt. Zum Wohle Ihres Kindes ist es sehr wichtig, dass wir über eine aktuelle Telefonnummer verfügen, unter der Sie sicher erreichbar sind. Ebenso eine Telefonnummer, unter der Sie am Arbeitsplatz – notfalls – erreichbar sind. Erkrankte Kinder verweilen bis zur Abholung eines Elternteils in der eigenen Klasse.

 

Spätestens bei der Rückkehr in die Schule ist eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens ersichtlich sind (hierzu kann der Download auf dieser Seite verwendet werden). 

Ab dem 10. Krankheitstag muss der Schule zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.


Attest schon vor dem 10. Krankheitstag

Immer wieder kommt es vor, dass ein Lehrer/eine Lehrerin oder Mitglieder der Schulleitung anzweifeln, dass der betroffene Schüler/die betroffene Schülerin tatsächlich krank ist. Dafür gibt es meist gute Gründe.


  • In der Regel stützen sich die Zweifel auf bereits aufgelaufene Fehlzeiten des Schülers/der Schülerin. Hat Ihr Kind schon des Öfteren in diesem Schuljahr gefehlt, seien Sie bitte nicht darüber verwundert, dass der Lehrkraft/Schulleitung Ihre schriftliche Entschuldigung plötzlich nicht mehr ausreicht.
  • Sie kann von Ihnen verlangen, dass Sie bereits ab dem dritten Tag ein ärztliches Attest in der Schule vorlegen, mit dem ein Arzt bescheinigt, dass Ihr Kind tatsächlich nicht schulfähig ist.
  • Hat Ihr Kind schon des Öfteren die Schule geschwänzt oder efhlt immer wieder an Tagen, an denen ein Test oder eine Arbeit geschrieben wird, kann die Schule sogar darauf bestehen, dass Sie bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen haben.
  • Ganz kritisch wird auch der Ferienbeginn gesehen. Es ist zwar für alle nachvollziehbar, dass Sie ein paar Euro sparen, wenn Sie schon am vorletzten Schultag vor den Sommerferien in den Flieger steigen. Jedoch widerspricht es der Schulpflicht, wenn Sie Ihr Kind dafür krankmelden, obwohl es eigentlich wohlauf ist.
  • Für solche Tage regelt mittlerweile so gut wie jede Schulordnung, dass in den letzten Tagen vor dem Ferien automatisch eine Attestpflicht für jeden besteht, der fehlt. Das gilt im Übrigen auch für Lehrpersonal.


Ansteckende Krankheiten sind in jedem Falle anzuzeigen. Im Falle von ansteckenden Krankheiten belegt die Schülerin/ der Schüler nach Aufforderung durch ein ärztliches Attest, dass sie/ er wieder am Unterricht teilnehmen darf.


Unentschuldigte Fehltage

Eltern werden grundsätzlich unverzüglich über das Sekretariat über das unentschuldigte Fehlen ihres Kindes am Schulvormittag informiert.

 

Alle Lehrkräfte prüfen vor Unterrichtsbeginn die Vollständigkeit der Klasse und melden abwesende (nicht entschuldigte) Schülerinnen und Schüler im Sekretariat. Wenn wir dann nichts von Ihnen gehört haben, müssen wir bei Ihnen telefonisch rückfragen.

 

Bei drei unentschuldigten Fehltagen erfolgt mit Eltern ein Gespräch. Im Gespräch sollen die Ursachen für das wiederholte Fehlen des Kindes geklärt und Maßnahmen abgesprochen werden.

 

Kommt es im weiteren Verlauf zu unentschuldigten Fehlzeiten, wird die Schulleitung informiert. Es wird geprüft, ob aufgrund der vorliegenden Fehlzeiten weitere Schritte wie Bußgeld bis polizeiliche Beiführung eingeleitet werden müssen.

 

Arzttermine

Arzttermine sollten grundsätzlich nachmittags genommen werden. Ausnahmefälle können zuvor mit der zuständigen Klassenleitung abgesprochen werden.

 

Besuche beim Optiker, Orthopädie-Fachgeschäft, etc. sind keine Gründe für eine Beurlaubung/Krankmeldung!

 

Krankenhausaufenthalt oder geplante Kur

Bei einer längeren Erkrankung, einem Krankenhausaufenthalt oder einer geplanten Kur, kontaktieren die Eltern die Klassenlehrerin.

 

Nichtteilnahme am Sport- und Schwimmunterricht

Auch die Nichtteilnahme am Sport- und Schwimmunterricht muss schriftlich entschuldigt werden.

 

Beurlaubung vom Schulbesuch

Nach §9 der Allgemeinen Schulordnung darf Urlaub vom Besuch der Schule nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Dies gilt in besonderem Maße für eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien. In diesem Falle muss ein schriftlicher Antrag rechtzeitig und unter Vorlage entsprechender Unterlagen bei der Schulleitung gestellt werden. Günstigere Preise für Urlaube sind keine ausreichende Begründung und stellen somit keine Rechtfertigung für eine Beurlaubung dar.

 

Läuse

Wird in der Klasse Ihres Kindes Kopflausbefall festgestellt, werden Sie von uns umgehend schriftlich informiert.

 

Wir bitten Sie, sofort nach Erhalt der Information durch die Schule die Haare Ihres Kindes gründlich zu untersuchen und in den folgenden Wochen die Haare Ihres Kindes besonders gut zu beobachten und dabei auf den Befall von Läusen und Nissen, die gerne mit Hautschuppen verwechselt werden, zu achten.

 

Dabei ist es wichtig zu wissen, dass jeder Mensch Kopfläuse bekommen kann. Es hat z.B. nichts damit zu tun, wie oft die Haare gewaschen werden. Die Läuse ernähren sich von menschlichem Blut, nicht etwa vom „Schmutz“. Ihre Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt von Haar zu Haar.

 

Haben Sie Läuse in den Haaren Ihres Kindes gefunden, darf das Kind die Schule erst wieder besuchen, wenn eine sachgerechte Behandlung mit einem zugelassenen Mittel durchgeführt wurde. Da trotz korrekter Behandlung einzelne Nissen überleben können, ist grundsätzlich eine zweite Behandlung in 8 bis maximal 10 Tagen erforderlich. In dieser Zeit sind alle überlebenden Larven geschlüpft. Diese verlassen in den ersten 7 Tagen ihren Wirt nicht und werden erst nach etwa 10 Tagen geschlechtsreif.


Eltern sind gemäß §34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz verpflichtet, der Schule Mitteilung über einen Kopflausbefall zu machen sowie die Durchführung der Behandlung zu bestätigen.

 

Wir danken Ihnen sehr für Ihre Mithilfe!

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